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Message: Return type of CI_Session_files_driver::open($save_path, $name) should either be compatible with SessionHandlerInterface::open(string $path, string $name): bool, or the #[\ReturnTypeWillChange] attribute should be used to temporarily suppress the notice
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Line: 315
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Message: Return type of CI_Session_files_driver::close() should either be compatible with SessionHandlerInterface::close(): bool, or the #[\ReturnTypeWillChange] attribute should be used to temporarily suppress the notice
Filename: drivers/Session_files_driver.php
Line Number: 294
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Line: 9
Function: library
File: /mnt/web303/a0/40/52820340/htdocs/index.php
Line: 315
Function: require_once
Severity: 8192
Message: Return type of CI_Session_files_driver::read($session_id) should either be compatible with SessionHandlerInterface::read(string $id): string|false, or the #[\ReturnTypeWillChange] attribute should be used to temporarily suppress the notice
Filename: drivers/Session_files_driver.php
Line Number: 168
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Line: 9
Function: library
File: /mnt/web303/a0/40/52820340/htdocs/index.php
Line: 315
Function: require_once
Severity: 8192
Message: Return type of CI_Session_files_driver::write($session_id, $session_data) should either be compatible with SessionHandlerInterface::write(string $id, string $data): bool, or the #[\ReturnTypeWillChange] attribute should be used to temporarily suppress the notice
Filename: drivers/Session_files_driver.php
Line Number: 237
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Line: 9
Function: library
File: /mnt/web303/a0/40/52820340/htdocs/index.php
Line: 315
Function: require_once
Severity: 8192
Message: Return type of CI_Session_files_driver::destroy($session_id) should either be compatible with SessionHandlerInterface::destroy(string $id): bool, or the #[\ReturnTypeWillChange] attribute should be used to temporarily suppress the notice
Filename: drivers/Session_files_driver.php
Line Number: 317
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Line: 9
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File: /mnt/web303/a0/40/52820340/htdocs/index.php
Line: 315
Function: require_once
Severity: 8192
Message: Return type of CI_Session_files_driver::gc($maxlifetime) should either be compatible with SessionHandlerInterface::gc(int $max_lifetime): int|false, or the #[\ReturnTypeWillChange] attribute should be used to temporarily suppress the notice
Filename: drivers/Session_files_driver.php
Line Number: 358
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File: /mnt/web303/a0/40/52820340/htdocs/application/controllers/AgbController.php
Line: 9
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File: /mnt/web303/a0/40/52820340/htdocs/index.php
Line: 315
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Filename: Session/Session.php
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Line: 9
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Line: 315
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Severity: Warning
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Line Number: 294
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Line: 9
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File: /mnt/web303/a0/40/52820340/htdocs/index.php
Line: 315
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Filename: Session/Session.php
Line Number: 304
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Line: 9
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Line: 315
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Filename: Session/Session.php
Line Number: 314
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File: /mnt/web303/a0/40/52820340/htdocs/application/controllers/AgbController.php
Line: 9
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Line: 315
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Line: 9
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File: /mnt/web303/a0/40/52820340/htdocs/index.php
Line: 315
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Filename: Session/Session.php
Line Number: 375
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Line: 9
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File: /mnt/web303/a0/40/52820340/htdocs/index.php
Line: 315
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Filename: drivers/Session_files_driver.php
Line Number: 108
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Line: 9
Function: library
File: /mnt/web303/a0/40/52820340/htdocs/index.php
Line: 315
Function: require_once
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Message: session_set_save_handler(): Session save handler cannot be changed after headers have already been sent
Filename: Session/Session.php
Line Number: 110
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Line: 9
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File: /mnt/web303/a0/40/52820340/htdocs/index.php
Line: 315
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Message: session_start(): Session cannot be started after headers have already been sent
Filename: Session/Session.php
Line Number: 143
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Line: 9
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Line: 315
Function: require_once
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Show.Factory Veranstaltungstechnik
- nachfolgend Show.Factory -
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unterteilt nach allgemeinen Bedingungen (A.) sowie speziellen Bedingungen für die jeweilige Vertragsarten (B. – D.). Die speziellen Bedingungen gelten jeweils zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen.
A. Allgemeine Bedingungen
I. Geltung der AGB
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung bei allen Rechtsgeschäften mit Show.Factory. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von Show.Factory nicht anerkannt, sofern Show.Factory diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde diese Bedingungen an, auch wenn seine AGB diesen Bedingungen entgegenstehen sollten. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge der Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Sollte der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen beinhalten, so wird jeweils für den betreffenden Vertragsbestandteil die hierfür maßgebende Bestimmung dieses Vertrages angewandt. Liegt z.B. ein kombinierter Miet- und Werkvertrag vor, so finden auf den Mietteil die Vorschriften zu C. dieses Vertrages und auf den Werkvertragsteil die Vorschriften zu B. dieses Vertrages Anwendung. Für jede Leistung sind also die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps anwendbar. Sofern die Vorschriften kollidieren sollten, gilt, dass die Vorschriften desjenigen Vertragstyps anwendbar sind, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.
II. Zahlung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
II. a. Rechnungen von Show.Factory, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind
7 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu bezahlen.
II. b. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den
Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
II. c. Show.Factory ist berechtigt, seine Ansprüche aus der bestehenden
Geschäftsbeziehung abzutreten.
III. Haftung von Show.Factory
III. a. Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Show.Factory, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Show.Factory unbegrenzt.
III. b. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Show.Factory, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Show.Factory begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von Show.Factory in Höhe von EUR 3.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 1.000.000,00 bei Vermögensschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, also solche, die ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf
den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
III. c. Für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vor- sätzlichen Pflichtverletzung von Show.Factory, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Show.Factory begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 3.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 1.000.000,00 bei Vermögensschäden.
III. d. Im übrigen ist die Haftung von Show.Factory ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit Show.Factory einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
IV. Reisekosten
Reisekosten und Spesen, die Show.Factory im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Kunden gesondert zu erstatten.
V. Keine Anrechnung der Vertragsstrafe
Eine vereinbarte Vertragsstrafe wird auf bestehende Schadensersatzansprüche von Show.Factory nicht angerechnet.
VI. Urheberschutz
Show.Factory verpflichtet sich, dem Kunden befristet auf die Vertragslaufzeit einfache Nutzungsrechte an allen Schutzrechten nach Maßgabe und Zweck des Vertrages einzuräumen, die mit der Erbringung der Vertragsleistung erwachsen, insbesondere an Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten an dem angebotenen Technikkonzept, künstlerischen oder technischen Zeichnungen oder Grafiken (wie Lichtkonzept, Tonkonzept und Anordnung der Beschallung), Textteilen, Lichtbildwerken oder Lichtbildern oder Datensammlungen. Eine über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Nutzung der urheberrechtlich oder über sonstige Schutzrechte geschützten Werke bzw. Schutzobjekte ist dem Kunden nur gestattet, soweit Show.Factory hierzu schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist es dem Kunden nicht
ohne schriftliche Zustimmung von Show.Factory gestattet, das angebotene Technikkonzept an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 an Show.Factory zu bezahlen. Das Recht von Show.Factory, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
VII. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht
VII. a. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingen- des Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.
VII. b. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit diesem
ist das Gericht am Sitz von Show.Factory zuständig. Der Sitz von Show.Factory ist in 54634 Bitburg.
VII. c. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.
B. Zusätzliche Werkvertragsbedingungen und Bedingungen bei
Dienstleistungen / Dienstaufträgen
I. Angebote und Unterlagen
I. a. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von Show.Factory vom Besteller weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zu Stande, sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an Show.Factory herauszugeben. Entsprechende digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen.
I. b. Behördliche oder sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmi- gungen sind vom Besteller zu beschaffen und Show.Factory zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
II. Unberechtigte Mängelrügen
Kommt Show.Factory einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der Leistung von Show.Factory objektiv nicht vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen von Show.Factory zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.
III. Zutritt zum Objekt
Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der/die Techniker am Ausführungstermin Zutritt zum
Objekt erhalten. Es ist unverzichtbar, dass dann eine verantwortliche Person seitens des Veranstalters mit allen benötigten Schlüsseln und Befugnissen vor Ort ist. Andernfalls hat er den entstehenden Mehraufwand (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu erstatten.
IV. Vorkehrungen am Aufbauort
Show.Factory ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. Show.Factory schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Besteller hat die Eignung des Aufbauorts für von Show.Factory aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Der Besteller hat den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Stromanschluss sowie die Anzahl an Helfern zur Verfügung zu stellen und Gewähr dafür zu bieten, dass die An- und Abfahrt, sowie die Lademöglichkeit mit Fahrzeugen von Show.Factory uneingeschränkt durchführbar ist. Ebenso hat der Besteller falls erforderlich entsprechendes Security-Personal zur Verfügung zu stellen.
Verzögert sich der Aufbau durch nicht von Show.Factory zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.
V. Subunternehmer
Es ist Show.Factory gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
VI. Vertretungsbefugnis
Die Techniker sind nicht vertretungsbefugt.
VII. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt.
Nach Fehlschlagen einer dem Besteller zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversu- chen stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf
Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls Show.Factory die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte sofort zu.
C. zusätzliche Mietbedingungen
I. Barkaution
Show.Factory ist berechtigt, vor Überlassung der Mietsache eine Barkaution in Höhe von 30% des sich aus dem Mietvertrag ergebenden voraussichtlichen Mietpreises vom Mieter zu verlangen, die Zug-um-Zug gegen Überlassung der Mietsache auszuhändigen ist. Die Barkaution ist von Show.Factory nicht zu verzinsen. Die Barkaution ist von Show.Factory nicht getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen
II. Überlassung an Dritte und Auslandsnutzung, Rückgabe
II. a. Der Mieter darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Show.Factory
Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.
II. b. Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so verlängert sich auch ohne Widerspruch von Show.Factory der Mietvertrag nicht.
III. Entschädigung bei verspäteter Rückgabe, Vertragsstrafe
III. a. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann Show.Factory für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Das Recht von Show.Factory, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Während der Dauer der Vorenthaltung ist der Mieter auch ohne Verschulden für den Schaden gegenüber Show.Factory verantwortlich, der dadurch entsteht, dass die Mietsache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund vom Mieter nicht herausgegeben werden kann.
III. b. Der Mieter hat an Show.Factory neben der unter C.III.a. dieses Vertrages geregelten Entschädigung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt pro Tag der Vorenthaltung 20% des Tagesmietpreises. Der Tagesmietpreis ist ggf. rechnerisch zu ermitteln. Die Vertragsstrafe wird auf die Entschädigung nicht angerechnet.
IV. Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter nach Ablauf der Mietzeit
nicht zu.
V. Pflichten des Mieters
V a. Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln. Eventuelle Hinweise von Show.Factory in Bezug auf die Mietsache sind vom Mieter zu beachten. Die Mietsache darf nur von Fachpersonal aufgebaut und bedient werden.
V. b. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
V. c. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter unverzüglich Show.Factory hiervon in Kenntnis zu setzen.
V. d. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt.
VI. Haftung des Mieters
VI. a. Der Mieter haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache.
VI. b. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, bei Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.
VI. c. Show.Factory muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf seinen Anspruch zu C.VI. a. oder C.VI.b. dieses Vertrages anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt Show.Factory vorbehalten.
VI. d. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen.
VII. Gewährleistung von Show.Factory
VII. a. Show.Factory leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird oder individualvertraglich Garantiebestimmungen vereinbart worden sind.
VII. b. Die verschuldensunabhängige Haftung von Show.Factory für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss wird ausgeschlossen. Show.Factory haftet für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss nur, wenn Show.Factory den Mangel zu vertreten hatte oder den Mangel kannte. Der Mieter trägt in diesem Fall die Beweislast, dass Show.Factory diesen anfänglichen Mangel zu vertreten hatte bzw. dass Show.Factory dieser anfängliche Mangel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen ist. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages.
D. Zusätzliche Verkaufsbedingungen
I. Versand, Verpackung
I. a. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers, es sei denn, es wird eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Versicherungen gegen Schäden
und Verlust werden von Show.Factory auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
I. b. Die Wahl der Versandart bleibt Show.Factory überlassen.
I. c. Behälter und Kisten bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, Eigentum von
Show.Factory und sind auf Anforderung nach ihrer Entladung auf Kosten von Show.Factory zurückzusenden.
II. Eigentumsvorbehalt
II. a. Die verkaufte Ware bleibt im Eigentum von Show.Factory bis zur vollständigen
Bezahlung der Forderung von Show.Factory.
II. b. Show.Factory behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Soweit nichts anderes individuell vereinbart worden ist, ist dem Käufer eine Veräußerung der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises an Show.Factory nicht gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an Show.Factory ab, unabhängig davon, ob der Käufer die Kaufsache im gewöhnlichen Geschäftsgang aufgrund einer individuellen Vereinbarung vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weiterveräußern darf oder die Kaufsache unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises verkauft. Die Abtretung nimmt Show.Factory hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Käufer ist zum Einzug der
abgetretenen Forderung berechtigt, solange Show.Factory diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen von Show.Factory hat der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen sowie Show.Factory auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen.
Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum von Show.Factory stehenden Gegenständen oder über die an Show.Factory abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der Show.Factory ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände bzw. Forderungen hat der Käufer Show.Factory unverzüglich mitzuteilen. Show.Factory ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Show.Factory gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Macht Show.Factory von diesem Recht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn Show.Factory dies ausdrücklich erklärt.
Übersteigt der Wert der bestellten Sicherheiten die Forderung von Show.Factory insgesamt um mehr als 10%, so wird Show.Factory auf Verlangen des Käufers die über 10% hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von Show.Factory freigeben.
III. Rücktrittsrecht
Show.Factory ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht bei Neuware
Show.Factory leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages.
V. Verjährungsfristen bei Neuware
Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte des gewerblichen Käufers beträgt 1 Jahr, bei Endverbrauchern 2 Jahre. Unberührt davon bleiben Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware bzw. mit Übergabe an das Versandunternehmen.
VI. Angaben zu Eigenschaften von Neuware
Bei Neuware erfolgen alle Angaben von Show.Factory über Eignung, Verarbeitung und Anwendung, technische Beratung und sonstigen Angaben nach bestem Gewissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
VII. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind bei Neuware zunächst nach Wahl von Show.Factory auf Ersatzlieferung und Nachbesserung beschränkt.
Es obliegt Show.Factory, entweder nachzubessern oder eine Ersatzlieferung zu veranlassen. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von Show.Factory zurückgesandt werden. Nach Fehlschlagen einer dem Käufer zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls Show.Factory die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte sofort zu.
VII. Der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss sämtlicher Sachmän- gelansprüche.
Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Der Ausschluss gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch Show.Factory.
E. Zusätzliche Bedingungen bei Gestellung von Beschallungsanlagen
Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von Show.Factory gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren. Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von Show.Factory, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist Show.Factory darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen wird sich Show.Factory an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden halten.